(1) Der Name des Vereins ist: "Wirtschaftsjunioren Stuttgart e.V.".
(2) Der Sitzt des Vereins ist: IHK Region Stuttgart
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr bis zum 31.12.2001.
(1) Der Verein hat den Zweck, junge Unternehmer, Führungs- und Führungsnachwuchskräfte der Wirtschaft zusammenzuführen mit dem Ziel, das Bewusstsein des Unternehmers und seine Verantwortung gegenüber Wirtschaft, Staat und Gesellschaft zu fördern und das Verständnis für die soziale Marktwirtschaft und eine freiheitliche Gesellschaftsverfassung zu vertiefen.
(2) Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erfolgt innerhalb des Vereins und in Zusammenarbeit mit anderen Juniorenkreisen innerhalb des Landesverbandes (WJ-Baden-Württemberg), des Bundesverbandes (WJ-Deutschland) und des Weltverbandes (Junior Chamber International) bzw. deren jeweilige Nachfolgeorganisationen in Kooperation mit der Industrie- und Handelskammer Stuttgart. Im Zuge der Zusammenarbeit mit der IHK wird eine Integration der Mitglieder in den Organen der Industrie und Handelskammer angestrebt. Außerdem soll der Verein seine Mitglieder auf ehrenamtliche Tätigkeiten in demokratischen Institutionen, insbesondere der Gemeinden, vorbereiten.
(3) Der Verein arbeitet auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des dritten Abschnitts der Abgabenordnung (§§ 51 ffAO, insbes. § 52 AO). Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Etwaige Gewinne oder sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, soweit es sich nicht um notwendige Aufwendungen aufgrund tatsächlicher und nachgewiesener Ausgaben eines Mitgliedes für die satzungsmäßigen Zwecke der Wirtschaftsjunioren handelt. Nur insofern besteh ein Erstattungsanspruch eines Mitgliedes. Die Mitglieder sind ausschließlich ehrenamtlich tätig.
(1) Mitglied kann sein, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als Unternehmer, Führungs- oder Führungsnachwuchskraft tätig ist und einen Wohnsitz oder eine berufliche Tätigkeit innerhalb des Wirkungsbereichs der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart hat. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Eine Ausnahme liegt insbesondere vor, wenn ein Interessent einen wertvollen Beitrag im Sinne der Zielsetzung der Wirtschaftsjunioren erbringt bzw. erbringen kann.
(2) Der Antrag auf Aufnahme wird über Vorstandsmitglieder oder Arbeitskreisleiter gestellt und an den Vorstand gerichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur aktiven und regelmäßigen Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins und die Interessen des Vereins zu fördern.
(4) Mitglieder, die das 40. Lebensjahr vollendet haben werden ab dem Ende des Kalenderjahres in dem das 40. Lebensjahr vollendet wurde, Fördermitglieder. Sie haben kein Stimmrecht und können in Organen des Vereins nicht tätig sein. Im übrigen haben sie die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
(5) Eine Ehrenmitgliedschaft kann aufgrund besonderer Verdienste um den Verein auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung verliehen werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei und altersungebunden. Ehrenmitglieder haben nach Vollendung des 40. Lebensjahres kein Stimmrecht und können in Organen des Vereins nicht tätig sein. Im übrigen haben sie die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
(6) Über die Mitgliedschaft der Wirtschaftsjunioren Deutschland in der Junior Chamber International (JCI) gehört jedes Mitglied der JCI an. Den Beitrag für die Zugehörigkeit zur JCI bestreiten die Wirtschaftsjunioren aus ihren jährlichen Einnahmen.
(1) Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Kündigung. Die Kündigung erfolgt schriftlich an den Vorstand; sie ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.
2. durch Ausschluss, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder der Beitrag trotz Mahnung mit Androhung des Ausschlusses bis zum Ende des Kalenderjahres nicht entrichtet wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied in vereinsschädigender Weise in Erscheinung tritt oder wenn er gegen Grundsatzbeschlüsse des Kreises, des Landesverbandes oder des Bundesverbandes verstößt. Solche Grundsatzbeschlüsse liegen bei den jeweiligen Geschäftsstellen vor und können dort abgerufen werden. Es besteht eine Holschuld für Informationen bei den Mitgliedern, Gästen und Interessenten.
(2) Über den Ausschluss beschließ der Vorstand. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zu geben, zu dem beabsichtigten Ausschluss Stellung zu nehmen. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des ausgeschlossenen Mitgliedes die nächste Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Das betroffene Mitglied hat in der Mitgliederversammlung zu diesem TOP die gleichen Rechte, wie wenn der Ausschluss nicht erfolgt wäre mit Ausnahme des Stimmrechtes.
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand
(1) Die Gesamtheit der Mitglieder des Vereins bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß mit einer Frist von einem Monat unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen wurde und mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend sind. Sofern die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein sollte, ist eine neue Mitgliederversammlung mit denselben Tagesordnungspunkten binnen 3 Monaten einzuberufen, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist, ohne dass hierauf in der Einladung gesondert hingewiesen werden müsste. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Punkte gegenüber dem Vorstand beantragen.
(2) Jedes Mitglied hat mit Ausnahme der Förderer- und Ehrenmitglieder, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Abstimmung. Die Sitzungsleitung obliegt dem Präsidenten (Kreissprecher); bei seiner Verhinderung dem Vize-Präsidenten (Stellvertretenden Kreissprecher).
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die ihr durch Gesetz oder diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten, in allen Grundsatzfragen und insbesondere über
(5) Der Vorstand kann die Mitgliederversammlung über alle Fragen den Verein betreffend beschließen lassen und dazu jederzeit unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften (Abs. 1) auch außerordentliche Versammlungen einberufen.
(6) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu verfassen, das vom Sitzungsleiter, einem weiteren Vorstand und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei bis höchstens fünf Mitgliedern, die die Mitgliederversammlung jeweils auf zwei Jahre wählt, sowie den jeweiligen Arbeitskreisleitern der sich jeweils aus mindestens zehn Mitgliedern konstituierenden Arbeitskreisen. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, zwei Vize-Präsidenten und einen Schatzmeister, soweit diese Funktionen nicht bereits ausdrücklich durch die Wahl in der Mitgliederversammlung besetzt wurden. Darüber hinaus gehört der Präsident des Vorjahres dem Vorstand als Past-President mit lediglich beratender Stimme für ein Jahr an.
(2) Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und sein Stellvertreter.
(3) Die Wahl zum Vorstand erfolgt durch die Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Einmalige Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit des Past-President beträgt ein zusätzliches Jahr.
(4) Eine frühere Abberufung aller oder eines einzelnen durch die Mitgliederversammlung gewählten Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist mit 2/3 der abgegebenen Stimmen möglich. Die Arbeitskreisleiter werden jeweils durch die aus mindestens zehn Mitgliedern bestehenden Arbeitskreisen nach den gleichen Grundsätzen wie die Vorstände gewählt. Zur Wahl von vorstandberechtigten Arbeitskreisleitern können sich kleinere Arbeitskreise auch zu einem "Arbeitskreispool" zusammenschließen, um die Mindestmitgliederzahl als "Arbeitskreispools" von 10 zu erreichen und einen gemeinsamen Arbeitskreisleiter als Vorstandsmitglied entsenden zu können.
(5) Tritt ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Beendigung seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand dessen Stelle unbesetzt lassen oder durch einen Arbeitskreisleiter besetzen, dessen Arbeitskreis zu wenige Mitglieder hat, um einen Vorstand zu entsenden, bis nicht die nächste Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied gewählt hat. Eine Besetzung der freigewordenen Vorstandsfunktion mit einem weiteren Arbeitskreisleiter muss erfolgen, wenn die Zahl der von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstände unter drei sinkt.
(6) An den Sitzungen des Vorstandes kann der für die Betreuung des Vereins zuständige Mitarbeiter der Industrie- und Handelskammer mit beratender Funktion teilnehmen.
(7) Dem Vorstand obliegt die Leitung und Vertretung des Vereins, die laufende Führung der Geschäfte, sowie die Entscheidung in allen Fragen, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Abstimmung. Die Sitzungsleitung obliegt dem Präsidenten (Kreissprecher); bei seiner Verhinderung dem Vize-Präsidenten (Stellvertretenden Kreissprecher):
Zwei durch die Mitgliederversammlung zu bestellende Kassenprüfer, die keine Vorstandmitglieder sein dürfen, prüfen jährlich die Kassenführung des Schatzmeisters.
Von den Mitgliedern des Vereins wird ein Jahresbeitrag erhoben, den jedes Mitglied bis zum 31.03. eines jeden Geschäftsjahres auf das Konto des Vereins zu entrichten hat. Über die Höhe des Beitrags für das nächste Geschäftsjahr beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Mindestbeitrag beträgt EURO 125,-- p.a.
(1) Änderungen dieser Satzungen beschließt die Mitgliederversammlung mit ¾ der abgegebenen Stimmen, sofern mindestens 50% aller Mitglieder anwesen sind. Inhalt und Umfang der Satzungsänderung müssen in der Einladung mitgeteilt werden.
(2) Notwendige Satzungsanpassungen in der Eintragungsphase können vom Vorstand beschlossen werden. Alle Änderungen werden der nachfolgenden Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Ist die erste Versammlung nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine weitere Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Ladungsfrist für diese zweite Versammlung beträgt zwei Wochen.
(3) Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vermögen des Vereins einem caritativen Zweck Stuttgarts zuzuführen.
Diese Satzung tritt mit dem Beschluss über die Gründung des Vereins in Kraft. Etwaige Gründungskosten trägt der Verein.